Höherer Mindestlohn ab Januar 2019

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Laut Kommissionsbeschluss steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 um 42ct auf 9,19€ pro Stunde und im Jahr darauf sind es noch einmal weitere 16ct. Die Erhöhung gilt fast ausnahmslos in allen Branchen, woraus folgt, dass die Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, nicht mehr zulässig sind.

Zu beachten ist, dass der gesetzliche Mindestlohn allen Arbeitnehmern über 18 Jahren zusteht, also auch Minijobbern, ausländisch Beschäftigten, Saisonarbeitern und volljährigen Schülern. Dennoch sieht das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

* Auszubildende

* ehrenamtlich Tätige

* Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

* Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

* Selbstständige

* Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz

* Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten

* Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren

* Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand

* Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

* Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)

* Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"

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