Mit der Zustimmung des Bundesrates am 29.11.2019 zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020, stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, die ab 1.1.2020 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.
Beitragsbemessungsgrenze 2020: Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nun von 4.537,50 Euro im Monat (54.450 Euro jährlich) auf 4.687,50 Euro monatlich (56.250 Euro jährlich) gestiegen. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2020
Gutverdienende Arbeitnehmer zahlen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze in 2020 mehr. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 342,19 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 342,19 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt im Jahr 2020 von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Die besondere ermäßigte JAEG für PKV-Bestandsfälle wird von 54.450 Euro auf 56.250 Euro angehoben.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2020
Die BBG West wird im Jahr 2020 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 6.900 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 82.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern beträgt die BBG RV Ost 2020 monatlich 6.450 Euro bzw. jährlich 77.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 7.900 Euro monatlich bzw. 94.800 Euro jährlich.
Bezugsgröße 2020
Auch die Bezugsgröße wird im Jahr 2020 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.185 Euro monatlich bzw. 38.220 Euro jährlich (2019: 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 3.010 Euro monatlich bzw. 36.120 Euro jährlich (2019: 2.870 Euro monatlich bzw. 34.440 Euro jährlich).
Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 beträgt 38.212 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40.551 Euro.
Herleitung für die Rechengrößen 2020
Wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2018 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2020. Die Veränderungsrate beträgt in den alten Bundesländern 3,06 % und in den neuen Bundesländern 3,38 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2020 in West und Ost angehoben.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 am 9.10.2019 beschlossen. Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 29.11.2019 zugestimmt. Sie tritt am 1.1.2020 in Kraft.