1. Arbeitgeberzuschuss für Betriebsrenten
Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttolohns sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, haben im neuen Jahr Anspruch auf Zuschüsse vom Arbeitgeber. Bislang ist die Beteiligung des Arbeitgebers freiwillig. Bei Neuverträgen, die ab 1. Januar 2019 geschlossen werden, müssen Arbeitgeber den umgewandelten Beitrag der Arbeitnehmer um 15 Prozent aufstocken.
Ob und in wie weit Sie davon betroffen sind ist individuell sehr unterschiedlich, wir helfen Ihnen dabei mit Ihrem Arbeitgeber die richtigen Wege zu gehen.
2. Entlastung von Betriebsrenten aus Pensionskassen
Dies betrifft alle Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis alleine in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für Leistungen der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren zu viel Beiträge gezahlt, hat er Anspruch auf Erstattung.
Diese Gesetzesänderung betrifft ausschlisslich privat einbezahlte Beiträge und kann maximal 4 Jahre zurückgefordert werden.
3. Basisrente: Höherer Steuerabzug
Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2019 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 24.305 Euro. Zudem erkennt das Finanzamt nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2018: 86 Prozent). Somit sind 2019 maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.
4. Informationsblätter: Bessere Übersicht vor Abschluss
Ab Januar stellen Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen sowie bestimmter Lebensversicherungen neue Informationsblätter im Internet bereit. So sollen Verbraucher möglichst frühzeitig einen schnelleren Überblick zu einzelnen Policen erhalten. Das Informationsblatt ist in den Versicherungssparten einheitlich gestaltet und gibt unter anderem Auskunft über:
- die Art der Versicherung
- die Laufzeit
- den Umfang der gedeckten Risiken
- die Höhe und Zahlungsweise der Versicherungsprämie.
Die VERMAS begrüsst diesen Schritt sehr, schon seit vielen Jahren helfen Ihnen unsere Leistungsvergleiche dabei eine Entscheidung aufgrund transparenter Fakten zu treffen.
5. Bayern streicht staatliche Nothilfen für Hochwasseropfer
Der Freistaat Bayern hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2019 keine staatlichen Soforthilfen nach Naturkatastrophen mehr zu zahlen. Damit reagiert der Freistaat auf das steigende Risiko von Wetterextremen. Staatshilfen sind kein Ersatz für fehlenden Versicherungsschutz.
Wir empfehlen allen Mietern und Hauseigentümer zu prüfen, ob ihre Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung alle Naturgefahren einschließt.