Im Neuen Jahr tritt das neue Rentenpaket der Bundesregierung in Kraft. Dadurch werden zahlreiche Renten angehoben.
Mütterrente:
Erziehungszeiten wirken sich positiv auf die Rente aus. Wie stark, hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Für Mütter, die vor 1992 ein Kind bekommen haben, sollen nun 2,5 anstatt zwei Erziehungsjahren angerechnet werden (das entspricht 2,5 Entgeltpunkten bei der Rente), für später Geborene sind es drei Jahre beziehungsweise drei Entgeltpunkte. Diese Lücke von 2 auf 3 Entgeltpunkten sollte nun mit der Reform der Mütterrente etwas geschlossen werden.
Die monatliche Rente erhöht sich dadurch laut „Finanztest“ pro Kind um rund 16 Euro. Mütter im Westen bekommen nun 80 statt bisher 64 Euro, im Osten sind es 77 statt 61 Euro für jedes Kind. Die Erziehungszeiten werden nur demjenigen Elternteil zugerechnet, der sich überwiegend um die Erziehung kümmert. Das kann auch der Vater sein, in der Praxis fließen die durch Erziehungszeiten erzielten Renten derzeit zu 98,6 Prozent an Frauen. Daher hat sich der Begriff Mütterrente durchgesetzt.
Erwerbminderungsrente:
Wer durch Krankheit nicht mehr arbeiten kann, dem steht eine Erwerbsminderungsrente zu. Bis 2017 wurden solche Neurentner so gestellt, als ob sie bis 62 Jahre gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hätten. 2018 wurde das Niveau auf 62 Jahre und drei Monate leicht angehoben. 2019 erfolgt nun ein großer Sprung auf 65 Jahre und acht Monate.
Eine 50-jährige Angestellte mit einem Bruttogehalt von 2367 Euro, die 2019 in die volle Erwerbsminderungsrente geht, erhält 1021 Euro im Monat, rechnet „Finanztest“ vor. Würde die gleiche Person schon 2018 in Erwerbsminderungsrente gehen, erhielte sie nur 947 Euro - und das auch im kommenden Jahr, weil der höhere Wert nur für Neurentner gilt. Bis 2031 steigt die Zurechnungszeit auf 67 Jahre. Allerdings bekommen nur die wenigsten die volle Erwerbsminderungsrente, da in der Regel Abschläge von bis zu 10,8 Prozent anfallen. Die tatsächliche Erwerbminderungsrente für Menschen, die sie 2017 erstmals bezogen, lag im Schnitt bei 716 Euro.
Geringverdiener und Teilzeitkräfte:
Diejenigen, die weniger als 1300 Euro im Monat verdient, müssen ab 2019 etwas weniger in die Rentenkasse zahlen, ohne Einbußen bei der Rente zu tragen. Für Einkommen zwischen 450 und 850 Euro fällt bereits jetzt weniger als der reguläre Beitragssatz von 9,3 Prozent an - dies wird nun ausgeweitet. Für einen Arbeitnehmer mit 600 Euro Einkommen bedeutet dies, dass er ab 1. Juli 16,91 Euro monatlich weniger für die Rente zahlen muss. Bisher beträgt die Ermäßigung für ihn 12,83 Euro.
Mehr Rente für alle:
Unabhängig von der Rentenreform gibt es ab Juli 2019 für alle Rentner mehr Geld. Im Westen steigen die Renten voraussichtlich um 3,18 Prozent, im Osten um 3,91 Prozent. Ein Durchschnittsrentner mit 45 Jahren Beitragszeit (der sogenannte Eckrentner) erhält dadurch 45 Euro mehr im Monat.
Arbeitgeberzuschuss für Betriebsrenten
Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttolohns sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, haben im neuen Jahr Anspruch auf Zuschüsse vom Arbeitgeber. Bislang ist die Beteiligung des Arbeitgebers freiwillig. Bei Neuverträgen, die ab 1. Januar 2019 geschlossen werden, müssen Arbeitgeber den umgewandelten Beitrag der Arbeitnehmer um 15 Prozent aufstocken.
Entlastung von Betriebsrenten aus Pensionskassen
Dies betrifft alle Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für Leistungen der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren zu viel Beiträge gezahlt, hat er Anspruch auf Erstattung.
Basisrente: Höherer Steuerabzug
Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2019 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 24.305 Euro. Zudem erkennt das Finanzamt nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2018: 86 Prozent). Somit sind 2019 maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.