Neue Rechengrößen (Beitragsbemessungsgrenzen) ab 2020 in der Sozialversicherung

Ab 1. Januar 2020 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst - das hält die soziale Absicherung stabil. Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 1. Januar 2020 eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag richtet sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 Euro im Monat in den alten und 6.450 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 Euro in den alten und 7.900 Euro in den neuen Bundesländern.  

Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat).

Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

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