„Ich zahle seit Jahren meine Beiträge – nun habe ich einmal einen Schaden, und die Versicherung zahlt nicht“.
Zahlt die Versicherung nur wenn/weil sie „will“ oder „nicht will“? Zunächst die Fakten:
Fakt 1: „Vertrag ist Vertrag!“ Das heißt, beide Vertragsparteien müssen ihr Wort halten.
Fakt 2: „Scripta manent!“ Oder auf Deutsch: nur das geschriebene Wort bleibt.
Fakt 3: „wer einen Anspruch erhebt, der muss auch den Nachweis erbringen!“
Auch wenn man sein Hab und Gut ordentlich versichert hat, darf man eins nicht vergessen: die vereinbarten „Spielregeln“ sind einzuhalten!
Bei den „Spielregeln“ unterscheiden wir zwischen zwei Phasen: VOR dem Schaden und NACH dem Schaden. Was man hier zu tun oder zu unterlassen hat, findet man im Versicherungsvertrag unter dem Begriff Obliegenheiten. Hier einige reale Praxisbeispiele:
Phase 1: VOR dem Schaden, hier am Beispiel einer Einganstüre:
Kundensituation: Ich bin vor kurzem umgezogen. Eine Außentür hatte ein überstehendes Türschloss und einen von aussen abschraubbaren Beschlag (siehe Fotos unten):
In meinem Vertrag stand: „der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehende Sicherungen INNERHALB EINES MONATS…Folgendes anzubringen: Zylinderschloss… bündig mit Sicherheitsbeschlag… von innen verschraubt…“.
Was, wenn ich das Schloss nicht ausgetauscht hätte und der Einbrecher genau diese Tür „ausgesucht“ hätte? Im Kleingedruckten steht: „bis zum Einbau gilt eine Selbstbeteiligung von 25%...Für Schäden nach Ablauf der Frist…besteht KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ“.
Also, ab zum Baumarkt: jetzt ist das Schloss bündig und von innen verschraubt!
Und wie sehen Ihre Türen aus z.B. Haustüre, Kellertüre, Garage usw.?
Phase 2: NACH dem Schaden, hier wieder am Beispiel eines tatsächlichen Einbruchdiebstahls:
Kundensituation: im Haus unseres Kunden wurde eingebrochen. Der/die Einbrecher haben, mal wieder, einen sehr guten Geschmack bewiesen: eine Uhrensammlung, Silbergeschirr und -Besteck und diverse „Kleinigkeiten“ wie z.B. Kamera, Handy und Tablet.
Welche „Spielregeln“ gelten hier? Unter anderem:
- dem Versicherer und der Polizei den Schaden UNVERZÜGLICH anzuzeigen,
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der gestohlenen Sachen einzureichen
- das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos)
- Belege beizubringen, deren Beschaffung zumutbar ist
Genau der letzte Punkt ist bei der Leistungsprüfung immer wieder eine große Herausforderung für unsere Kunden. Jetzt im Ernst: wie soll man im Schadensfall beweisen, dass man nicht nur Tisch, Fernseher und Co. besitzt, sondern auch Sammlungen, ausgefallene/ hochwertige Möbel oder Erbstücke?
Haben Sie alle Anschaffungsrechnungen schön chronologisch sortiert? Und wenn ja, wo bewahren Sie diese auf und wie schützen Sie diese gegen Feuer- oder Überschwemmungsschäden? Ganz einfach: für die meisten unmöglich!
Deshalb unser Tipp: schon beim Abschluss der Hausratversicherung: Handy aus der Tasche, mit Fotos und Videos Ihr Hab und Gut dokumentieren, alle vorhandenen Anschaffungsbelege / Bedienungsanleitungen / Zertifikate etc. abfotografieren und speichern.
Haben Sie auch eine Uhren-/Briefmarken-/Münzen- oder sonstige Sammlung? Dann schnell eine Liste erstellen, Stücke einzeln fotografieren und den aktuellen Wert dokumentieren.
Und nicht vergessen: die Belege in physischer Form aufzubewahren bringt nichts, wenn es brennt. Also, digital archivieren und außerhalb des Hauses aufbewahren.
Genau nach diesem Schema unterstützten wir auch unseren Kunden. Beim Vor-Ort-Termin des Gutachters war unser Spezialist mit dabei. Der Gutachter veranlasste die Zahlung von 40.375,88€ im Januar 2017 an den Kunden.
Vertrag ist eben Vertrag!
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